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  AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungs- und Dienstleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Preise

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche(s) Angebot/Auftragsbestätigung/ Rechnung zustande. Die Preise gelten für 1 Monat ab Datum der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise verrechnet. Verpackung, Versendung sowie sonstige vereinbarte Nebenleistungen, insbesondere Transportversicherung, werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlungsbedingungen

Die Berechnung erfolgt in EURO zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Der Versand an Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse. Nachlässe oder Skontierungen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht möglich. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterberechnet werden. Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese vor Arbeitsbeginn zu leisten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnung kann der Käufer nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

IV. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, müssen aber in jedem Fall schriftlich von uns bestätigt sein. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei verbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann uns der Besteller 6 Wochen nach der Überschreitung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendungsverkauf bei Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Käufer über. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen auf den Käufer über.
Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschliesslich auf den Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes an das Versandunternehmen an.
Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und wir eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.

V. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Forderung. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu.
Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von uns - nach unserer Wahl - insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.

VI. Pfandrecht

Wegen sämtlicher Forderungen an den Besteller, steht uns ein vertragliches Pfandrecht, auch an anderen, vom Besteller uns übergebenen bzw. in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu.

VII. Gewährleistung

Sind von uns gelieferte Teile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese durch Neue zu ersetzen oder nachzubessern. Diese Gewährleistung ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf 6 Monate ab Übergabe befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Materialbedingte Maßabweichungen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
a) der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten oder Änderungen durchgeführt hat;
b)die gelieferten Teile Prototypen sind,
c) die gelieferten Teile vorher keiner Dauerfestigkeitsüberprüfung durch den Besteller gemäss den Vorgaben der Fahzeughersteller (Fahrzeugdauerlauf min. 160.000 Km, Prüfstandsläufe z.B. Shaker mit Heisgas bei Abgasanlagen) unterzogen wurden und diese mangelfrei überstanden haben. Die lückenlose Nachweispflicht liegt beim Besteller.
d) die Teile nach Vorgaben (z.B. Design) des Bestellers gefertigt wurden,
e) die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben oder auf nicht öffentliche Strassen eingesetzt werden.
Eventuelle Kosten, die durch Werkstattausgaben und Folgeschäden entstehen, werden von uns nicht gedeckt. Ebenso Schäden, die auf natürliche Abnützung bzw. unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, daß uns in jedem Fall als Ersten Gelegenheit gegeben wird, zu den Gewährleistungs-ansprüchen Stellung zu nehmen.

VIII. Haftung

Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Für leichtfahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

IX. Erfüllungsort Gerichtsstand und anwendbares Recht

Wenn der Besteller ein Vollkaufmann ist, gilt Baltmannsweiler als Erfüllungsort und als Gerichtsstand Esslingen für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohn - bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn - bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsfragen gilt ausschließlich deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand.

X. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.